Aktuelles

24.01.2024

Ab sofort sind wir auch als Immobilienmakler tätig.
Sie möchten Ihre Immobilien verkaufen oder vermieten bzw. sind auf der Suche nach einer Immobilien wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns.
 

14.12.2022

 

In der Zeit vom 21.12.2022 bis einschließlich 03.01.2023 ist unser Büro geschlossen.

WIr bendanken uns für die gute Zusammenarbeit im Jahr 2022 und wünschen allen unseren Geschäftspartnern, Eigentümer und Mietern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Übergang ins neue Jahr.

 

17.03.2020

Wichtige Informationen im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus

Auf Grund der Entwicklungen im Bereich der Ausbreitung des Coronavirus ist unser Büro ab sofort für den Publikumsverkehr bis einschließlich 19.04.2020 geschlossen.
Telefonisch sind wir zu den gewohnten Zeiten für Sie erreichbar.
Ebenso erreichen Sie uns selbstverständlich per email.

Notwendige Formulare die ausgefüllt werden müssen senden Sie uns bitte zu.
Diese werden wir ausgefüllt an Sie zurücksenden.

Wir hoffen das Sie alle gesund bleiben.
Wir bedanken uns für Ihre Solidarität im Kampf gegen das Virus und Ihr Verständnis.

Ihre Hausverwaltung Spiegel

 

31.01.2013

Vertretungsbefugnis des Verwalters umfasst auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts
Das die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters auch die die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Anfechtungsverfahren umfasst, entschied das Landgericht Karlsruhe im August 2012. Ein Verwalter hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft in einem Beschlussanfechtungsverfahren beauftragt, ohne hierzu per Beschluss ermächtigt zu sein. Später sahen einige der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft diese Beauftragung als unrechtmäßig an und wollten für die entstandenen Kosten nicht aufkommen. Das Landgericht Karlsruhe stellte klar, dass der Bundesgerichtshof (BGH) bereits wiederholt entschieden hat, dass ein Verwalter in einem Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) berechtigt ist, einen Rechtsanwalt zur Unterstützung der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG enthält eine Regelung, dass die Führung von Prozessen gemäß § 43 Nr. 1, 4 und 5 WEG eine erforderliche Maßnahme darstellt und damit dem Verwalter eine gesetzliche Vertretungsbefugnis zu Gunsten einer Eigentümergemeinschaft verleiht. Ein Verwalter ist per Gesetz dafür zuständig, den Mehrheitswillen der Mitglieder einer von ihm betreuten Eigentümergemeinschaft in einem Anfechtungsverfahren zu verteidigen. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis eines Verwalters in einem Anfechtungsprozess, umfasst somit auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts. An dieser gesetzlichen Vertretungsbefugnis eines Verwalters ändert sich auch dann nichts, wenn er als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen ist, weil die Gefahr besteht, dass der Verwalter die Eigentümergemeinschaft nicht hinreichend informiert. Das ursprünglich zulässige Handeln eines Verwalters wird auch durch die Aufhebung seiner Bestellung nicht rechtswidrig (LG Karlsruhe, Urteil v. 07.08.12, Az. 11 S 180/11). 14.03.2012
Nach der Heizkostenverordnung muss der WEG-Verwalter In der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen, da eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben ist. In der Gesamtabrechnung sind hingegen alle geleisteten Zahlungen eines Abrechnungsjahres aufzunehmen. Dies führt zwangsläufig zu einer Abweichung zwischen der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen.
(BGH, Urteil v. 17.02.2012, V ZR 251/10)

01.11.2011
Die neue Trinkwasserverordnung ist zum 01.11.2011 in Kraft getreten.
Für Eigentümer und Vermieter bedeutet dies, dass künftig alle Mehrfamilienhäuser mit einem Warmwasserspeicher von mehr als 400 Litern und oder einer Warmwasserkapazität von mehr als 3 Litern in den führenden Warmwasserleitungen, von der Warmwasserbereitung bis zur letzten Zapfstelle, jährlich auf Legionellen untersucht werden müssen.